Ausbildung/ Unterweisung Kranführer

Wir bilden nach der IAG-Lehre, dem DGUV Grundsatz 309-003 (alt BGG 921) Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern, der DGUV Vorschrift 52 (alt D6) Krane, der DGUV Vorschrift (alt D8) Winden, Hub- und Zuggeräte, der DGUV Regel 100-500 (alt BGR 500) Betreiben von Arbeitsmitteln u.a. aus.


Für die praktische Ausbildung muss der Teilnehmer seine PSA (Helm, S3 Schuhe, Handschuhe) und evtl. Wetterkleidung mitbringen. Ohne diese PSA ist eine Teilnahme nicht möglich!!!


Nach erfolgreichem Abschluss erhält der Teilnehmer ein Zertifikat und einen Fahrausweis für Krane.

Im § 29 der DGUV Vorschrift 52 (alt D6) heißt es:

"Der Unternehmer darf mit selbstständigem Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte Personen beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme: In Ausbildung),

2. die körperlich und geistig geeignet sind,

3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen (ausgebildet) sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben,

4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.


Gemäß dem DGUV Grundsatz 309-003 (alt BGG 921) wie folgt:


3. Unterweisung

3.1 Allgemeines

Die Unterweisung (Ausbildung) besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.


Der Inhalt und die Dauer der Unterweisung sind abhängig

- von der zu steuernden Kranart,

- von den auszuführenden Kranarbeiten einschließlich Anschlagarbeiten,

- vom betrieblichen Umfeld (z.B. Gießerei, Kraftwerk, Baustelle),

- von den Vorkenntnissen und der persönlichen Aufnahmefähigkeit des zu Unterweisenden,

- von der Anzahl der Lehrgangsteilnehmer.


Erfahrungsgemäß sind für die Dauer der Unterweisung folgende Richtwerte zu berücksichtigen:


- teilkraftbetriebene Krane

1 Tag

- flurgesteuerte Krane

1-5 Tage

- führerhausgesteuerte Krane

5-10 Tage

- Turmdrehkrane

10-15 Tage

- Fahrzeugkrane

15-20 Tage

Jährliche Unterweisung

Durchführungs-, Teilnahme- und Dokumentationspflicht siehe auch: 

- ArbschG §§ 12 und 15,

- BetrSichV §§ 3 und 9,

- DGUV Vorschrift 1 §§ 4 und 15.  

Brauchen Sie mehr Informationen zur Ausbildung/ Unterweisung - Krane/ Kranschein-?

Für die Umsetzung steht Ihnen unser Trainer Andreas Hohloch gerne zur Verfügung.

 

 

 

 

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