Ausbildung von Flurförderzeugen

Wir bilden nach der IAG-Lehre, der DGUV Vorschrift 68, dem DGUV Grundsatz 308-009 (Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer  von geländegängigen Teleskopstaplern) und dem DGUV Grundsatz 308-001 (Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand) aus.

 

Flurförderzeuge (mit Fahrersitz oder Fahrerstand) > 6 km/h 

Im § 7 der DGUV Vorschrift 68 (alt BGV D 27) heißt es:

"Der Unternehmer darf mit selbstständigem Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen,

- die mindestens 18 Jahre alt sind (Ausnahme: In Ausbildung),

- die für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind,

- die ihre Befähigung nachgewiesen haben."  

 

Für spezielle Flurförderzeuge ist eine Zusatzausbildung mit Abschlussprüfung notwendig.

z.B. Containerstapler, Schubmaststapler, Regalflurförderzeuge, Quergabelstapler, Teleskopstapler (nicht Geländegängig), Kommissionierstapler, Schmalgangstapler, Lkw-Mitnahmestapler, Ausbildung in der Handhabung besonderer Anbaugeräte 

 

Flurförderzeuge (ohne Fahrersitz/ mit Fahrerstand bis 6 km/h)  

Im § 7 der DGUV Vorschirft 68 (alt BGV D 27) heißt es:

"Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind."  

 

Details erhalten Sie unter Deichselgeräte

 

Achtung:

Unter dem Begriff „Unterweisung“ nach § 12 ArbSchG ist eine Ausbildung zu verstehen.
Der Begriff darf nicht verwechselt werden mit der sog. Einweisung in eine Maschine oder der
regelmäßigen jährlichen Unterweisung. Beide sind zusätzlich zu einer Ausbildung erforderlich.

Quelle: Bernd Zimmermann, Rechtsanwalt, IAG Mainz

 

Geländegängige Teleskop-Stapler

(Ausnahme: Spreader zum Containertransport mit veränderlicher Reichweite)

 

Wir bilden nach der IAG-Lehre und dem DGUV Grundsatz 308-009 (Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer  von geländegängigen Teleskopstaplern) aus.

Details erhalten Sie unter Teleskopstapler (Geländegängig). 

 

Jährliche Unterweisung

Durchführungs-, Teilnahme- und Dokumentationspflicht siehe auch: 

- ArbschG §§ 12 und 15,

- BetrSichV §§ 3 und 9,

- DGUV Vorschrift 1 §§ 4 und 15.  

 

 

Brauchen Sie mehr Informationen zur Ausbildung/ Unterweisung -Flurförderzeuge-?

 

Für die Umsetzung steht Ihnen unser Trainer Andreas Hohloch gerne zur Verfügung. 

 

 

 

 

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